Erfahrung und Kompetenz in der medizinischen Begutachtung
und Beratung.

Dr. Klaus Peter Kirsch
   
 
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Gebührenordnung (GOÄ)

Werden privat versicherte Patienten ambulant oder stationär behandelt, wird vom Arzt eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt. Die GOÄ ist in vielen Punkten veraltet und überholungsbedürftig.

Überwiegend werden die Rechnungen durch Abrechnungsinstitute auf der Basis der ärztlichen Angaben erstellt. Insbesondere bei chirurgischen Behandlungen werden fachspezifische Aspekte dabei oft nicht genügend beachtet, da der medizinische Sachverstand nicht vorhanden ist

Die Arztrechnung sollte immer auf Rechtmäßigkeit geprüft und nur
dann bezahlt werden, wenn sie korrekt ist. Als Patient sind Sie zur
Zahlung Ihrer Rechnung verpflichtet, wenn diese laut GOÄ korrekt
erstellt wurde. Ist sie es nicht, haben Sie Anspruch auf Korrektur.



Im Mittelpunkt zahlreicher Rechtsstreitigkeiten stehen insbesondere:

Der Gebührenfaktor
Privatärztliche Leistungen werden mit sogenannten Multiplikatoren abgerechnet, die für eine durchschnittliche Leistung niedriger ausfallen werden als für eine überdurchschnittliche Leistung.
Sie sind durch den Arzt "nach billigem Ermessen" zu bestimmen. Der Ermessensspielraum ist groß, die notwendige Begründung nicht immer verständlich und nachvollziehbar.

Die Analogziffern
Der medizinische Fortschritt ermöglicht nicht in der GOÄ enthaltene Leistungen. Daher vergleicht man sie mit anderen dort enthaltenen Ziffern. Die Analogbewertung liegt in der Verantwortung des Arztes. Es steht
ihm prinzipiell frei, jede Leistung, die die Bedingungen erfüllt, mit einer Analogziffer abzurechnen. Es sollte aber in jedem Fall nachvollziehbar sein, was wirklich gemacht worden ist und mit welchem Aufwand.

Die Zielleistung
Der Begriff ist unpräzise und häufiger Grund von Auseinandersetzungen. Gerichte müssen gerade bei chirurgischen Fragen auf ärztliche Sachverständige zurückgreifen, die den individuellen Operationsverlauf begutachten. Erfolgreich kann man in den Auseinandersetzungen nur mit einer sorgfältigen Dokumentation sein, aus der zusätzlich erbrachte Leistungen und deren Indikation klar erkennbar sein müssen. Hier ist ärztliches Spezialwissen unverzichtbar.